Satzung

Sportverein GutsMuths Jena e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.02.1997 in Jena
1. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 29.11.2001
2. Änderung auf der Mitgliederversammlung am 18.03.2020

A – Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Gliederung des Vereins

B – Vereinsmitgliedschaft
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
§ 7 Ausschluss aus dem Verein

C – Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins

D – Die Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins
§ 12 Die Mitgliederversammlung
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 14 Das geschäftsführende Präsidium
§ 15 Abteilungen
§ 16 Ehrenmitglieder
§ 17 Kassenprüfer

E – Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend

F – Sonstige Bestimmungen
§ 19 Haftung des Vereins
§ 20 Datenschutz im Verein

G – Schlussbestimmungen
§ 21 Auflösung
§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

Präambel

Gesundheit, soziale Gemeinschaft und die Freude an sportlicher Leistung und Bewegung, unabhängig vom individuellen Leistungsniveau und verbunden mit der identitätsstiftenden Wirkung des Wettkampfsportes, ist die Motivation unseres Vereins.

Der Verein „SV GutsMuths Jena e.V.“ gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientiert:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter pflegen eine Aufmerksamkeitskultur und führen Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt im Sport durch.

Der Verein tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.

Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.

Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration
von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A- Allgemeines

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich auf alle Geschlechter.
Soweit die männliche (wahlweise auch: weibliche) Form gewählt wird, werden damit uneingeschränkt Funktions- und Amtsträger aller Geschlechter angesprochen.
Der SV GutsMuths Jena e.V. wird im nachfolgendem Text als der „Verein“ bezeichnet.

§ 1- Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der am 25.02.1997 in Jena gegründete Sportverein führt den Namen SV GutsMuths Jena e.V. Er ist Mitglied des Landessportbundes Thüringen und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

2. Der Sitz des Vereins ist Jena.

3. Der Verein wurde am 28.10.97 in das Vereinsregister beim Kreisgericht Jena-Stadt unter der Nummer 770/1 eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Aufgaben des Vereins, Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnittes der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“ § § 51 .A0). Zweck des Vereins sind die Förderung und Ausübung des Sports in der Einheit von Breitensport und leistungssportlicher Förderung im Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbereich.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, bzw. durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

4. Der Verein organisiert einen Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports. Die Umsetzung erfolgt durch einen leistungsorientierten Trainingsbetrieb und der Beteiligung sowie Ausgestaltung von Turnieren und sportspezifischen Veranstaltungen und Wettkämpfen.

5. Der Verein organisiert die Aus- und Weiterbildung von sachgemäß und sportspezifisch ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern.

6. Der Verein setzt sich für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein, unterstützt Kontrollen und ahndet jegliche Verstöße durch seine Mitglieder.

§ 3 – Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich entsprechend der im Verein betriebenen Sportarten in Abteilungen.
Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbstständig und
unter Wahrung der Gesamtinteressen des Vereins und in Anerkennung der Beschlüsse des Vereins.

B- Vereinsmitgliedschaft

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des SV GutsMuths Jena e.V. sind:

1. Erwachsene Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in eine der folgenden Kategorien eingeteilt werden:
a) ordentliche Mitglieder;
b) fördernde Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder, welche durch den Verein berufen wurden.

2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnung nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

3. Für fördernde Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4. Ehrenmitglieder sind juristische Personen.

5. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist abhängig von der Teilnahme des Mitglieds am SEPA-Lastschriftverfahren für die Dauer der Mitgliedschaft.

3. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der
Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und –pflichten durch das minderjährige
Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.

4. Über die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnung in der jeweils gültigen Fassung an.

5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet
werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
b) durch Ausschluss aus dem Verein ( § 8);
c) durch Tod.

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an das Präsidium des Vereins.
Die Frist für die Austrittserklärung beträgt 3 Monate zum Ende eines Kalenderhalbjahres.

3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, egal aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere     ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem

Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 7 – Ausschluss aus dem Verein

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

a) grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnung begeht;
b) in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;
c) sich grob unsportlich verhält;
d) dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch
Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.

2. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist ist vom Präsidium, unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag zu entscheiden.

3. Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit.

4. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.

6. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen
Gerichten bleibt unberührt.

C- Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 – Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.

2. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, über deren Höhe die
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem Grundbetrag und gegebenenfalls aus einem sportartbezogenen Beitrag, welcher von den Abteilungen festgelegt wird.

3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.

4. Der Beitrag wird in zwei Halbjahresraten zum Fälligkeitstermin eingezogen.

5. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende
Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

7. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

8. Das Präsidium kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen
oder stornieren.

9. Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 9 – Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben.

2. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

3. Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

4. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden.

§ 10 – Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnung zu beachten,
einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und
Übungsleiter Folge zu leisten.

2. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:

a) Verweis;
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sporttreiben und den Veranstaltungen.

3. Die Vereinsstrafen werden vom geschäftsführenden Präsidium mit einfacher Mehrheit verhängt.

4. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu.
Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

5. Gegen Ehrenmitglieder ist eine Maßregelung nicht möglich.

D- Die Organe des Vereins

§ 11 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;
b) das geschäftsführende Präsidium;
c) das Präsidium;
d) die Jugendversammlung.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

1. Entgegennahme der Berichte des Präsidenten;
2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer;
3. Entlastung des Präsidiums;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeiten;
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 16;
9. Auflösung des Vereins.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung
sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt
mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt das
geschäftsführende Präsidium durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen.

4. Das geschäftsführende Präsidium kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Präsidium verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung
einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen.
Einberufungsform und –frist ergeben sich aus Absatz 3.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied
des geschäftsführenden Präsidiums, geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
Der Versammlungsleiter kann die Leitung der Versammlung für die Dauer eines Wahlgangs auf eine andere
Person übertragen.

7. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist
durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen
gewertet und nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung [und zur Änderung des Vereinszwecks] ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

11. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Organ während der Wahlperiode kann für den Rest der Zeit durch Beschluss des Organs ein Ersatzmitglied berufen werden.

12. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums und des Präsidiums werden einzeln gewählt. Es ist
der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht die
absolute Mehrheit kein Kandidat im 1. Wahlgang, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen
erhält. Bei gleicher Stimmenzahl ist keiner der Kandidaten gewählt.
Die Präsidiumsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

13. Der Athletensprecher wird von der Mitgliederversammlung nicht gewählt, sondern nur bestätigt. Er ist Mitglied des Präsidiums kraft des Vorschlages der Mitglieder nach § 4 Abs. la und Abs. 2 und wird vom Präsidium bestätigt.

14. Alle Mitglieder können bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur
Tagesordnung mit Begründung beim geschäftsführenden Präsidium einreichen. Für die Berechnung der
Wochenfrist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind den Mitgliedern vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14 Das Präsidium

1. Das geschäftsführende Präsidium gem. § 26 BGB besteht aus:
a) dem Präsidenten;
b) den Vizepräsidenten;
c) dem Kassenwart.

2. Aufgabe des geschäftsführenden Präsidiums ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

3. Das geschäftsführende Präsidium kann Ausschüsse bilden.

4. Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Präsidiums ist unzulässig.

5. Dem Präsidium gehören neben dem geschäftsführenden Präsidium, der Athletensprecher, der Jugendsprecher und weitere 4 bis höchstens 7 Mitglieder an. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

6. Das Präsidium berät und beschließt zwischen den Mitgliederversammlungen über die grundsätzlichen Aufgaben der gemeinnützigen Arbeit des Vereins und unterbreitet der Jahreshauptversammlung den
Entwurf des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

7. Das Präsidium berät mindestens zweimal im Jahr. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

8. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne des § 26 des BGB durch den Präsidenten vertreten.

§ 15 Abteilungen

1. Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet.
Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Das Präsidium kann die
Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen.

2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Die Abteilungsleiter sind
Mitglieder des Präsidiums.

§ 16 Ehrenmitglieder

1. Personen, die sich bei der Entwicklung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Präsidiums von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

2. Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 17 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben stichprobenartig die Kasse des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege, mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer geben zur Mitgliederversammlung des Vereins einen Prüfbericht ab.

E – Vereinsjugend

§ 18 Vereinsjugend

1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

2. Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendsprecher;
b) die Jugendversammlung.

Der Jugendsprecher ist Mitglied des Präsidiums.

3. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Präsidiums bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.

F – Sonstige Bestimmungen

§ 19 Haftung des Vereins

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die
Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei
Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 20 Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der EU- Datenschutz-Grundverordnung (DSG-VO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied das Recht auf:

a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach Artikel 1;

b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, nach Artikel 16 DS-GVO;

c) Das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO;

d) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO;

e) Das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO;

f) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

G – Schlussbestimmungen

§ 21 Auflösung

1. Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen
des Vereins an den Badminton-Förderverein Sportgymnasium Jena mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen ausschließlich zur Förderung der Sportarten, die im SV GutsMuths Jena e.V. betrieben werden, verwendet werden muss.

3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2.
Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

§ 22 Gültigkeit dieser Satzung

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen.

2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Jena, den 20.02.2020